Frage: Sind Ihre Leistungen von den Krankenkassen anerkannt?

Antwort: Ja, wir haben eine Anerkennung für die Leistungen des Entlastungsbetrages . Dementsprechend sind unsere Leistungen im Rahmen von Paragraph 45a SGB XI bei den Krankenkassen erstattungsfähig. 


Frage: Rechnen Sie direkt mit der Krankenkasse ab?

Antwort: Nein. Die Patienten bezahlen die Rechnung zuerst an uns. Danach reichen sie die Rechnung an ihre Krankenkasse ein. Diese erstattet dann wiederum den Entlastungsbetrag den Patienten.


Frage: Bekomme ich auch rein vollübergreifende Haushaltshilfe-Leistungen?

Antwort: Nein. Der Entlastungsbetrag sieht eine rein flankierende Unterstützung im Haushalt und Alltag vor. Die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags steht im Mittelpunkt. Dazu zählen auch Begleitungen bei Spaziergängen, Arztbesuchen und Ähnliches. 


Frage: Warum helfen Sie nicht bei sämtlichen Haushaltsarbeiten?

Antwort: Der Entlastungsbetrag sieht Unterstützung im täglichen Alltag vor. Hierzu gehören keine Leistungen wie Hausmeisterdienste. Lesen Sie für den vollen Umfang unserer Leistungen bitte die Rubrik "Leistungskatalog Paragraph 45a SGB XI".


Frage: Habe ich einen Anspruch auf Wunschtermine?

Antwort: Grundsätzlich nicht. Termine werden immer in gemeinsamer Absprache mit den Ihnen zugewiesenen Mitarbeitern vereinbart, die für beide Seiten passen.


Frage: Habe ich Anspruch auf Vertretung, wenn der/die mich betreuende Alltagshelfer*in ausfällt?

Antwort: Es kommt hier auf den Einzelfall an. Bei wichtigen Terminen wie Arztbesuchen wird dringend bemüht, den/die Mitarbeiter*in hier zu vertreten. Bei normalen Terminen, die auch geschoben werden können, besteht kein Anspruch. 


Frage: Muss ich als Patient bei den Terminen anwesend sein?

Antwort: Ja. Die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags steht im Mittelpunkt, daher ist es wichtig, als Patient anwesend zu sein.