Antwort: Ja, wir haben eine Anerkennung für die Leistungen des Entlastungsbetrages . Dementsprechend sind unsere Leistungen im Rahmen von Paragraph 45a SGB XI bei den Krankenkassen erstattungsfähig.
Antwort: Nein. Die Patienten bezahlen die Rechnung zuerst an uns. Danach reichen sie die Rechnung an ihre Krankenkasse ein. Diese erstattet dann wiederum den Entlastungsbetrag den Patienten.
Antwort: Nein. Der Entlastungsbetrag sieht eine rein flankierende Unterstützung im Haushalt und Alltag vor. Die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags steht im Mittelpunkt. Dazu zählen auch Begleitungen bei Spaziergängen, Arztbesuchen und Ähnliches.
Antwort: Der Entlastungsbetrag sieht Unterstützung im täglichen Alltag vor. Hierzu gehören keine Leistungen wie Hausmeisterdienste. Lesen Sie für den vollen Umfang unserer Leistungen bitte die Rubrik "Leistungskatalog Paragraph 45a SGB XI".
Antwort: Grundsätzlich nicht. Termine werden immer in gemeinsamer Absprache mit den Ihnen zugewiesenen Mitarbeitern vereinbart, die für beide Seiten passen.
Antwort: Es kommt hier auf den Einzelfall an. Bei wichtigen Terminen wie Arztbesuchen wird dringend bemüht, den/die Mitarbeiter*in hier zu vertreten. Bei normalen Terminen, die auch geschoben werden können, besteht kein Anspruch.
Antwort: Ja. Die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags steht im Mittelpunkt, daher ist es wichtig, als Patient anwesend zu sein.